Achtung: Ausschlussfrist! Der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten erlischt nach einem halben Jahr .
Reisen außerhalb des Dienstortes aus Anlass von Exkursionen, Fahrten, Schülerwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen und Schulsportfesten sind Dienstreisen im Sinne des Art. 2 (1) BayRKG. Reisekostenvergütung wird nach dem Bayer. Reisekostengesetz gewährt.
Grundsätzliches zu Dienstreisen bayerischer Lehrer:
Voraussetzungen dafür, dass eine Reisekostenvergütung für Klassenfahrten ausbezahlt wird
Dienstreisen müssen grundsätzlich vor Antritt schriftlich genehmigt bzw. angeordnet sein. In dringenden Ausnahmefällen mündlich im voraus und durch spätere schriftliche Nachreichung.
Wer genehmigt meine Dienstreise/ Klassenfahrt ?
Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Aufstockung der Mittel durch Fördervereine oder sonstige Dritte IST möglich.
Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung wird von der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen festgesetzt und zur Zahlung angeordnet.
Abrechnung
Die Abrechnung über die Reisekosten ist von der Lehrkraft, der Förderlehrkraft oder der Begleitperson mit Vordruck „Erstattungsantrag Reisekosten für Lehrkräfte wegen Schülerfahrten (Schulskikurse, Schullandheimaufenthalte, Schülerwanderungen) unmittelbar nach Ende der Dienstreise zusammen mit der Genehmigung vorzulegen.
Dabei ist zu beachten:
Begleitpersonen (nicht Lehrkräfte):
Die Reisekostenabrechnung ist auf einem gesondertem Reisekostenvordruck – mit dem der Lehrkraft- vorzulegen. Die Reisekostenvergütung erfolgt wie bei Lehrpersonen.
Tagesgeld und Übernachtungsgelder
für eintägige Schülerwanderungen, mehrtägige Schullandheimaufenthalte (gekürzte Sätze!) und Schulskikurse werden nach den jeweils gültigen Sätzen erstattet.
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung bzw. an der Dienststelle.
Verzichtserklärungen
Der Verzicht auf Reisekosten anlässlich von Klassenfahrten kann nach einem Urteil des BayVGH nicht mehr fortgeführt werden.

Tipp der Jugendherbergen Bayern: Tagegeld steuerlich geltend machen!
Auch wenn Ihre Dienststelle Ihnen auf Klassenfahrt kein Tagegeld genehmigt, so kann es bei der nächsten Steuererklärung eine Rückerstattung bedeuten.
Auf Dienstreisen (so auch Klassenfahrten) wird einem Lehrer je nach Dauer der Reise, sowie nach Dauer des Aufenthaltes unter Umständen ein zusätzliches Tagegeld zugesprochen. Dieses kann steuerlich geltend gemacht werden.
- Dauer 6 – 8 Stunden: 4.50 €
- Dauer 8 – 12 Stunden: 7.50 €
- Dauer > 12 Stunden: 15.00 €
- Dauer “Voller Kalendertag”: 21,50 €
- Anreise / Rückreise Dauer 6 – 8 Stunden: 6.50€
- Anreise / Rückreise Dauer 8 – 12 Stunden: 11.00€
- Anreise / Rückreise Dauer > 12 Stunden: 21,50 €
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet, insgesamt jedoch nicht mehr als ein volles Tagegeld.
Eine Kürzung des Tagesgeldes ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
(Quelle Art. 7, Art. 8 – BayRKG)
KWMBek vom 3.8.1998
(KWMBl I 1998 S. 421)
zuletzt geändert
am 17.6.2003
(KWMBl S. 260)
BayRKG (GVBl 2001 S.
133)
zuletzt geändert
am 20.12.2011
(GVBl 2011 S. 698)
Art. 26 Satz 1 BayRKG
§ 8 (2) ZustV – KM
(GVBl 2002 S. 424)
zuletzt geändert
am 20.5.2011
(GVBl. S. 4378)
KMS vom 11.2.2010
Nr. II.5-5 H 4000-6.130
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Verzicht auf Reisekosten
KMS vom 10.7.2008
Nr. II.5-5P 4005-
6.126606

