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Vorschriften zur Aufsicht bei einer Klassenfahrt

Teilen Sie die Aufsicht – Vorschriften in Bayern

Sich die Aufsicht zu teilen ist nicht nur angenehmer für die Betreuer einer Gruppe auf Schülerfahrt, das ist auch Pflicht. Nach den Durchführungshinweisen für Schülerfahrten des Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 müssen immer zwei Personen, davon mindestens eine Lehrkraft, die Gruppe begleiten. Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt.

  • Je Gruppe zwei Begleitpersonen, darunter mindestens eine Lehrkraft, verbindlich vorgeschrieben
  • Auswahl geeigneter Begleitpersonen trifft Schulleiter
  • Anzahl der Begleitpersonen je Schüler sowie besondere Anforderungen an sie richtet sich nach Alter und Reife der Schüler sowie nach Art der Schülerfahrt
  • Mindestens eine der Begleitpersonen muss mit Maßnahmen der Ersten Hilfe vertraut sein.
  • Bei Ausübung von Wassersport muss mindestens eine der Begleitpersonen rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze).
  • Verpflichtung jeder Begleitperson zur Wahrnehmung der Aufsichts und Fürsorgepflicht während der gesamten Schülerfahrt Begleitpersonen haben auf Einhaltung der Schulordnung und des Jugendschutzgesetzes zu achten und den Schülern durch ihr Verhalten Vorbild zu sein.

 

Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson als Leitung erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig. Die Aufsichtsführung ist eine pädagogische Aufgabe. Inhalt dieser Aufsicht ist es, sowohl die Schüler selbst bei schulischen Veranstaltungen vor Schäden zu bewahren als auch zu verhindern, dass diese Schüler andere schädigen.

 

Wird Sportunterricht erteilt, muss die Unterricht erteilende Lehrkraft zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen für die angebotene Sportart besitzen:

  • Ausbildung und Prüfung im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport
  • Erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatl. Lehrerfortbildung durchgef. Weiterbildungslehrgang
  • Gültigen C-Trainer-Schein (früher Fachübungsleiterlizenz (FSchein))
  • Entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis
  • Ausbildung und Prüfung in Erster Hilfe

 

Bei einem Schulskikurs gibt es zusätzliche Vorgaben:

  • Lehrkräfte der Schule mit entsprechender Qualifikation im Skifahren bzw. Snowboardfahren
  • Andere durch den Schulleiter ausgewählte Personen mit entsprechender Qualifikation, falls nicht ausreichend Lehrkräfte der Schule mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stehen
  • Möglich auch Lehramtstudierende mit dem Unterrichtsfach Sport mit erfolgreich abgelegter Ski- bzw. ergänzender Snowboardprüfung
  • In Ausnahmefällen auch andere geeignete und bereits in der Erteilung von Unterricht in den Skisportarten und im Snowboardfahren erfahrene Lehrkräfte der Schule nach Entscheidung des Schulleiters

 

Bei Radwanderungen gilt zu beachten:

  • Geeignete Verkehrswege auswählen
  • Entsprechend erfahrene Begleitpersonen auswählen

 

Umfang der Aufsicht bei Fahrten, Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten

Die Lehrkraft ist verpflichtet, während der ganzen Fahrt bzw. des gesamten Aufenthalts ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass ein Aufsichtsführender die ganze Nacht in der Unterkunft der Schüler anwesend sein muss, um sowohl als Ansprechpartner bei möglichen auftretenden Problemen da zu sein, als auch um eventuell nötige Kontrollen vorzunehmen. Ein Verlassen der Unterkunft durch die zur Aufsichtsführung Verpflichteten führt daher zu einer Aufsichtspflichtverletzung.

 

Mögliche Rechtsfolgen einer Aufsichtsverletzung

  • Verurteilung der Lehrkraft zum Schadenersatz durch ein Zivilgericht
  • Disziplinarstrafe
  • Verurteilung durch ein Strafgericht (bei schwerer Pflichtverletzung, d. h. grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz)

 

Befreiung von der Aufsichtspflicht

Eine Befreiung von der Aufsichtspflicht (beispielsweise) schriftlich durch die Erziehungsberechtigten (bei Wanderungen etc.) ist nicht möglich!

 

Wer gilt als Aufsichtsperson?

Der Schulleiter trifft schriftliche Regelung über die Organisation der Aufsicht. (Ein Abdruck dieser Regelung ist auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.) Er hat die Überwachungspflicht.

Die Lehrkraft

Aufsichtspflicht besteht uneingeschränkt über die eigene Klasse hinaus. Heranziehung auch außerhalb seines Unterrichts möglich. Regelungen und Einzelanweisungen des Schulleiters sind zu beachten. Aufsichten sind zusätzlich zur eigenen Unterrichtsverpflichtung auszuüben.

Lehramtsanwärter als Begleitpersonen

Die Teilnahme an der fahrt muss freiwillig geschehen und ist grundsätzlich nur mit der Klasse der Betreuungslehrkraft erlaubt. Während des Vorbereitungsdienstes handelt es sich um eine einmalige Teilnahme. Im Prüfungsjahr ist die Teilnahme nicht gestattet. Bei Schulskikursen ist die Voraussetzung eine besondere Qualifikation in Skisportarten oder Snowboardfahren.

Hausmeister und ältere Schüler

Beteiligung des Hausmeisters und in besonderen Fällen auch älterer Schüler an der Aufsicht ist möglich im Rahmen der Schülermitverantwortung. Jedoch keine selbständige Aufsichtsführung!

Andere im Unterricht mitwirkende Personen

z. b. Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte sind ohne Aufsichtspflicht!
Diese liegt immer bei der Lehrkraft.

Helfer

Helfer bei der Aufsicht sind möglich, aber auch ohne Verantwortlichkeit, z.B. Erziehungsberechtigte, die bereit und geeignet sind (beim Schwimmunterricht, Schülerwanderungen, Fahrten, Schulskikursen). Da diese Helfer im Auftrag des Staates tätig sind, haftet der Freistaat Bayern auch für durch ihr schuldhaftes Verhalten verursachte Schäden, soweit nicht die Schülerunfallversicherung einsetzt. Die Helfer selbst sind während der Aufsichtstätigkeit unfallversichert.  Haftpflicht für die Begleitperson selbst besteht nur, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Verletzung der Aufsichtspflicht begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Erziehungsberechtigte als Begleitpersonen

Eltern als Begleitpersonen sind dann möglich, wenn diese zur medizinischen Versorgung ihres Kindes notwendig sind oder als sonstige Begleitpersonen durch den Schulleiter ausgewählt wurden.

Neu: Aufsicht durch Erziehungsberechtigte auch in Notsituationen möglich

Bei kurzfristigen, außergewöhnlichen Situationen, wenn eine schulinterne Regelung nicht möglich ist. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Aufgaben: Beaufsichtigen, Betreuen, Beschäftigen, Erledigung von Arbeitsaufträgen begleiten. Den übrigen Erziehungsberechtigten der Klasse ist der Einsatz mitzuteilen. Die bei der Aufsicht tätigen Erziehungsberechtigten sind auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten bei der Mittagsbetreuung ist mit dem jeweiligen Träger abzustimmen.

 

Tipp der Jugendherbergen Bayern: Absprachen zwischen Eltern und Lehrern

Die verantwortliche Lehrkraft sollte mit den Erziehungsberechtigten das Gesamtprogramm abstimmen. Das könnten Treffpunkte, Route und die benötigte Ausrüstung sein. Bei Erziehungs- und Aufsichtsfragen sollte versucht werden einen Konsens herzustellen. Nach einem unvorhersehbaren Zwischenfall kommt es zu einer Diskussion der Schuldfrage. Gegen eine Schuldzuweisung können Sie sich als Lehrkraft besser wehren, wenn Sie zuvor mit den Eltern besprochen haben, was bei einem Unfall, einem Schlechtwettereinbruch, etc. getan werden soll. Wird Ihre Klassenfahrt von Erziehungsberechtigten begleitet teilen Sie sich die Aufsicht am Besten auf. Achten Sie aber darauf, dass immer der Lehrer die Gesamtverantwortung trägt. Regeln Sie im Vorfeld bestimmte Unfallverhütungsmaßnahmen und informieren Sie darüber.  Begleitende Eltern sollten Mithilfe bei der Vorsorge und Durchführung der Ersten Hilfe leisten.

 

Tipp der Jugendherbergen Bayern: Wo Sie Begleitpersonen finden…

Wenn keine zweite Lehrkraft und/oder Freiwillige aus der Elternschaft der Schüler bzw. dem Elternbeirat verfügbar sind, kann auch ein weiterer Weg beschritten werden z.B. über die Suche nach Freiwilligen, die Praktika vor Studienbeginn leisten müssen oder einen Bundes-Freiwilligendienst absolvieren wollen. Nähere Infos finden Sie auf folgenden Internetportalen:

Jobbörse der Arbeitsagentur

Studentische Praktikumsbörse

Bundesfreiwilligendienst

 

Weiterführende Informationen

 

Durchführungshinweise
„Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208, Seite 3/5

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Aufsichtspflicht
Infos des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Aufsichtspflicht. (“Trendsportarten” von Schülern auf Klassenfahrt, Schutz Vermögensgegenstände,uvm.)

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Schüler-Unfallversicherung
Infos zur Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz bei „Kommunale Unfallversicherung Bayerns – Bayerische Landesunfallkasse“, die für Schulen als Versicherer zuständig ist.

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Quelle: Aufsichtspersonen

§ 5 (2) LDO
§ 5 (1) LDO
Art. 14 (2) BaySchFG
Art. 62 (1) BayEUG
VwGh Mannheim
Az. 9 S 592/86
§ 5 (4) LDO
KMS vom 20.9.1979
Nr.III A 8 – 4/137134
KMBl 1970 S. 515
KMBl 1972 S. 328
KMBl 1974 S. 867

Quelle: Aufsicht bei Fahrten,etc.

OLG Hamm
Urteil vom 21.12. 1995
Nr. 6 U 78/95

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Quelle: Begleitpersonen

KWMBl 2010 S. 204
(KMBek vom 9.7.2010

der weiß-blaue
pluspunkt Nr. 32/1990

 

 


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