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Häufig nachgefragt:
Teilen Sie die Aufsicht – Vorschriften in Bayern
Sich die Aufsicht zu teilen ist nicht nur angenehmer für die Betreuer einer Gruppe auf Schülerfahrt, das ist auch Pflicht. Nach den Durchführungshinweisen für Schülerfahrten des Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 müssen immer zwei Personen, davon mindestens eine Lehrkraft, die Gruppe begleiten. Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt.
Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson als Leitung erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig. Die Aufsichtsführung ist eine pädagogische Aufgabe. Inhalt dieser Aufsicht ist es, sowohl die Schüler selbst bei schulischen Veranstaltungen vor Schäden zu bewahren als auch zu verhindern, dass diese Schüler andere schädigen.
Wird Sportunterricht erteilt, muss die Unterricht erteilende Lehrkraft zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen für die angebotene Sportart besitzen:
Bei einem Schulskikurs gibt es zusätzliche Vorgaben:
Bei Radwanderungen gilt zu beachten:
Umfang der Aufsicht bei Fahrten, Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten
Die Lehrkraft ist verpflichtet, während der ganzen Fahrt bzw. des gesamten Aufenthalts ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass ein Aufsichtsführender die ganze Nacht in der Unterkunft der Schüler anwesend sein muss, um sowohl als Ansprechpartner bei möglichen auftretenden Problemen da zu sein, als auch um eventuell nötige Kontrollen vorzunehmen. Ein Verlassen der Unterkunft durch die zur Aufsichtsführung Verpflichteten führt daher zu einer Aufsichtspflichtverletzung.
Eine Befreiung von der Aufsichtspflicht (beispielsweise) schriftlich durch die Erziehungsberechtigten (bei Wanderungen etc.) ist nicht möglich!
Der Schulleiter trifft schriftliche Regelung über die Organisation der Aufsicht. (Ein Abdruck dieser Regelung ist auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.) Er hat die Überwachungspflicht.
Die Lehrkraft
Aufsichtspflicht besteht uneingeschränkt über die eigene Klasse hinaus. Heranziehung auch außerhalb seines Unterrichts möglich. Regelungen und Einzelanweisungen des Schulleiters sind zu beachten. Aufsichten sind zusätzlich zur eigenen Unterrichtsverpflichtung auszuüben.
Lehramtsanwärter als Begleitpersonen
Die Teilnahme an der fahrt muss freiwillig geschehen und ist grundsätzlich nur mit der Klasse der Betreuungslehrkraft erlaubt. Während des Vorbereitungsdienstes handelt es sich um eine einmalige Teilnahme. Im Prüfungsjahr ist die Teilnahme nicht gestattet. Bei Schulskikursen ist die Voraussetzung eine besondere Qualifikation in Skisportarten oder Snowboardfahren.
Hausmeister und ältere Schüler
Beteiligung des Hausmeisters und in besonderen Fällen auch älterer Schüler an der Aufsicht ist möglich im Rahmen der Schülermitverantwortung. Jedoch keine selbständige Aufsichtsführung!
Andere im Unterricht mitwirkende Personen
z. b. Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte sind ohne Aufsichtspflicht!
Diese liegt immer bei der Lehrkraft.
Helfer
Helfer bei der Aufsicht sind möglich, aber auch ohne Verantwortlichkeit, z.B. Erziehungsberechtigte, die bereit und geeignet sind (beim Schwimmunterricht, Schülerwanderungen, Fahrten, Schulskikursen). Da diese Helfer im Auftrag des Staates tätig sind, haftet der Freistaat Bayern auch für durch ihr schuldhaftes Verhalten verursachte Schäden, soweit nicht die Schülerunfallversicherung einsetzt. Die Helfer selbst sind während der Aufsichtstätigkeit unfallversichert. Haftpflicht für die Begleitperson selbst besteht nur, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Verletzung der Aufsichtspflicht begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Erziehungsberechtigte als Begleitpersonen
Eltern als Begleitpersonen sind dann möglich, wenn diese zur medizinischen Versorgung ihres Kindes notwendig sind oder als sonstige Begleitpersonen durch den Schulleiter ausgewählt wurden.
Neu: Aufsicht durch Erziehungsberechtigte auch in Notsituationen möglich
Bei kurzfristigen, außergewöhnlichen Situationen, wenn eine schulinterne Regelung nicht möglich ist. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Aufgaben: Beaufsichtigen, Betreuen, Beschäftigen, Erledigung von Arbeitsaufträgen begleiten. Den übrigen Erziehungsberechtigten der Klasse ist der Einsatz mitzuteilen. Die bei der Aufsicht tätigen Erziehungsberechtigten sind auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten bei der Mittagsbetreuung ist mit dem jeweiligen Träger abzustimmen.
Tipp der Jugendherbergen Bayern: Absprachen zwischen Eltern und Lehrern
Die verantwortliche Lehrkraft sollte mit den Erziehungsberechtigten das Gesamtprogramm abstimmen. Das könnten Treffpunkte, Route und die benötigte Ausrüstung sein. Bei Erziehungs- und Aufsichtsfragen sollte versucht werden einen Konsens herzustellen. Nach einem unvorhersehbaren Zwischenfall kommt es zu einer Diskussion der Schuldfrage. Gegen eine Schuldzuweisung können Sie sich als Lehrkraft besser wehren, wenn Sie zuvor mit den Eltern besprochen haben, was bei einem Unfall, einem Schlechtwettereinbruch, etc. getan werden soll. Wird Ihre Klassenfahrt von Erziehungsberechtigten begleitet teilen Sie sich die Aufsicht am Besten auf. Achten Sie aber darauf, dass immer der Lehrer die Gesamtverantwortung trägt. Regeln Sie im Vorfeld bestimmte Unfallverhütungsmaßnahmen und informieren Sie darüber. Begleitende Eltern sollten Mithilfe bei der Vorsorge und Durchführung der Ersten Hilfe leisten.
Tipp der Jugendherbergen Bayern: Wo Sie Begleitpersonen finden…
Wenn keine zweite Lehrkraft und/oder Freiwillige aus der Elternschaft der Schüler bzw. dem Elternbeirat verfügbar sind, kann auch ein weiterer Weg beschritten werden z.B. über die Suche nach Freiwilligen, die Praktika vor Studienbeginn leisten müssen oder einen Bundes-Freiwilligendienst absolvieren wollen. Nähere Infos finden Sie auf folgenden Internetportalen:
§ 5 (2) LDO
§ 5 (1) LDO
Art. 14 (2) BaySchFG
Art. 62 (1) BayEUG
VwGh Mannheim
Az. 9 S 592/86
§ 5 (4) LDO
KMS vom 20.9.1979
Nr.III A 8 – 4/137134
KMBl 1970 S. 515
KMBl 1972 S. 328
KMBl 1974 S. 867
OLG Hamm
Urteil vom 21.12. 1995
Nr. 6 U 78/95
Quelle: Begleitpersonen
KWMBl 2010 S. 204
(KMBek vom 9.7.2010
der weiß-blaue
pluspunkt Nr. 32/1990



